Gesetz.sh
URHG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 130 Übersetzungen

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.