Die §
§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
- 1.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (
§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
- 2.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (
§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.