Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.