(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §
§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des
§ 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten
§ 12 Abs. 3 und
§ 15 Abs. 3 entsprechend.