Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen
§ 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder
§ 316 Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 329 Satz 1, entgegen
§ 342 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder
§ 343 Absatz 2 Satz 5 eine Versicherung nicht richtig abgibt oder
- 2.
entgegen
§ 315 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 329 Satz 1, oder entgegen
§ 342 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig macht.