Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
UMWG_1995
/
§ 328
UMWG_1995
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 328
Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314
gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L