Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
UMWG_1995
/
§ 323
UMWG_1995
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 323
Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 308
Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L