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UMWG_1995
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§ 286
UMWG_1995
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 286
Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach
§ 198
sind die §
§ 254
und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
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