(1) Auf das Abfindungsangebot nach
§ 207 Abs. 1 Satz 1 ist
§ 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 und die §
§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.