Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach
§ 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in
§ 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.