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UMWG_1995
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§ 208
UMWG_1995
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 208
Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Auf den Anspruch auf Barabfindung ist
§ 30
entsprechend anzuwenden.
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