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UMSTR_CKSTGDV
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§ 7
UMSTR_CKSTGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
§ 7
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
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