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UMSTR_CKSTG
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§ 5
UMSTR_CKSTG
Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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