Gesetz.sh
UHRMAUSBV_2001

Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
§ 9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.