Gesetz.sh
UERGG

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz)
§ 7 

Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.