(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des
§ 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.
(2)
§ 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.