Gesetz.sh
UERGG

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz)
§ 23 

Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.