Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,
- 2.
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
- 3.
- 4.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,
- 5.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,
- 6.
- die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und
- 7.
- die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.