Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Pflichten nach
§ 15 Abs. 6 und 7 sowie das Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.