(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Talsperre befährt,
- 2.
- entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 3 die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsatzstelle behindert,
- 3.
- 4.
- entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Sporttauchen mit Gerät ohne Erlaubnis außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt,
- 5.
- entgegen § 15 Absatz 4 im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb oder an einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle badet oder von Bauwerken, Brücken oder einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle springt,
- 6.
- entgegen § 15 Absatz 5 im Staubereich oder auf den bundeseigenen Ufergrundstücken zeltet oder Feuer macht oder
- 7.
- ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Gegenstand oder eine Anlage ausbringt oder errichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 an Bord übernachtet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3, ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,
- 4.
- der Vorschrift des § 9 Absatz 1 über das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 an ein dort genanntes Fahrzeug heranfährt, heranschwimmt oder festmacht,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 das Anlegen oder das Ablegen eines Fahrgastschiffes oder einer Fähre behindert,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 4 die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert,
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 5 an einem schwimmenden Schifffahrtszeichen, einem Baum oder einem Grenzstein festmacht,
- 10.
- entgegen § 11 Absatz 3 ein Sportfahrzeug anlegt, einsetzt oder aussetzt,
- 11.
- entgegen § 14 Absatz 5 das Verbot des Kitesurfens nicht beachtet oder
- 12.
- ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 eine Veranstaltung oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine führt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt,
- a)
- dass das Ruder mit einer geeigneten Person besetzt ist oder
- b)
- der Rudergänger eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,
- 4.
- eine Anweisung nach § 9 Absatz 4 nicht befolgt,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
- 14.
- 15.
- 16.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- 1.
- 2.
- entgegen § 23 Absatz 4 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,
- 3.
- 4.