Gesetz.sh
TRZOLLV

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (Truppenzollverordnung - TrZollV)
§ 2 Fristverlängerung

Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.