(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn
- 1.
- die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 6 Absatz 1 bis 4 für mikrobiologische Parameter nicht eingehalten sind,
- 2.
- die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 7 Absatz 1 bis 3 für chemische Parameter nicht eingehalten sind oder
- 3.
- die Grenzwerte oder Anforderungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für Indikatorparameter nicht eingehalten sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht,