Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
- 2.
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.