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TRINKWEGV
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§ 21
TRINKWEGV
Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung* (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV)
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle