Gesetz.sh
TREUHUNT_V_2

Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Zweite Treuhandunternehmensübertragungsverordnung - 2. TreuhUntÜV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.