(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
- 1.
- die übermittelten Registrierungsdaten und
- 2.
(2) Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.