(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach
§ 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach
§ 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach
§ 11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach
§ 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach
§ 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach
§ 12 Abs. 6 ersetzt werden.