Ordnungswidrig im Sinne des
§ 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Zuteilung nach
§ 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
- 2.
entgegen
§ 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
- 3.
entgegen
§ 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.