Gesetz.sh
TKG_2021

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 135 Verjährung der Ansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.