Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
- 1.
- 2.
- entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
- 3.
- entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,
- 4.
- entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
- 5.
- Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,
- 6.
- 7.
- entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
- 8.
- nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
- 9.
- die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.