Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
- 1.
- bei Tieren
- a)
- die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
- b)
- die Tötung und unschädliche Beseitigung und
- 2.
- bei Waren die unschädliche Beseitigung