Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach
§ 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach
§ 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.