(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
- 1.
- auf tierärztliche Verschreibung oder
- 2.
- unmittelbar an Tierärzte
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.