(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
- die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
- den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
- das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
- die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
- 6.
- die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
- das Ruhen der Zulassung,
- 9.
- die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
- 1.
- die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.