Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
TIERHALTKENNZG
/
§ 43
TIERHALTKENNZG
Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
§ 43
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle