(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
- 1.
- ein Gebiet, in dem mindestens zwei Drittel der Landtiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher Feststellung als frei von einer Seuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,
- 2.
- ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit
- a)
- alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren als frei von einer Seuche befunden worden sind,
- b)
- der Besatz in diesem Gebiet nur mit Wassertieren aus von der jeweiligen Seuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
- c)
- außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren mindestens einen Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung verhindert werden kann.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen verbieten oder beschränken von:
- 1.
- Tieren, die
- a)
- für die Seuche empfänglich sind oder die Seuche übertragen können und
- b)
- aus Landtiere haltenden Betrieben oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden worden sind,
- 2.
- Erzeugnissen, die von Tieren nach Nummer 1 stammen und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, und
- 3.
- Teilen von Tieren nach Nummer 1.
(3) Zum Schutz von Wassertieren vor Seuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
- 1.
- einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen,
- 2.
- ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Wassertiere haltenden Betriebe die Kontrolle der Gesundheit der Wassertiere sowie die Seuchenvorbeugung und Seuchenbekämpfung einheitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen sowie
- 3.
- Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Wassertieren innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.