(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
- 1.
- die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,
- 2.
- über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,
- 3.
- mindestens 26 Jahre alt ist,
- 4.
- über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,
- 5.
- insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:
- a)
- Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- aa)
- deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- bb)
- deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- cc)
- ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,
- b)
- eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,
- c)
- eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
- d)
- eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,
- 6.
- als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse
- a)
- einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und
- b)
- über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,
- 7.
- über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- 8.
- über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,
- 9.
- darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,
- 10.
- mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,
- 11.
- zuverlässig ist,
- 12.
- ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
- 1.
- sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,
- 2.
- sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
- 3.
- sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,
- 4.
- die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,
- 5.
- sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.