Gesetz.sh
TEXT_PRODVEREDLAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.