Gesetz.sh
TEXT_PRODVEREDLAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.