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TEXMODSCHNEIDERAUSBV
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§ 2
TEXMODSCHNEIDERAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin* (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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