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TELEKOMJUBV
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§ 3
TELEKOMJUBV
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Jubiläumsverordnung - TelekomJubV)
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle