Gesetz.sh
TELEKOMJUBV

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Jubiläumsverordnung - TelekomJubV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.