Gesetz.sh
TELEGEBV

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik (Telematikgebührenverordnung)
§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.