(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:
- 1.
- 2.
- für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.