Ordnungswidrig im Sinne des
§ 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder
- 2.
entgegen
§ 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach
§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.