Gesetz.sh
SVWO_1997

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 94 Stadtstaaten-Klausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.