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SVSTFREIGG
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§ 4
SVSTFREIGG
Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle