Gesetz.sh
SVIKG

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
§ 9 Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.