(1) Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrechnung (
§ 28) und die Vermögensrechnung (
§ 29).
(2) Eigenbetriebe, die gemäß
§ 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
§ 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf.