Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §
§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.
§ 38 ist entsprechend anzuwenden.