Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- 2.
- auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung